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Barrierefreie Websites und BFSG: Welche Unternehmen wirklich betroffen sind

  • 27. Juli
  • 9 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 12. Aug.

Seit dem 28. Juni 2025 gelten neue Anforderungen – aber nicht für jede Website


Digitale Barrierefreiheit ist für Unternehmen kein Zukunftsthema mehr. Seit dem 28. Juni 2025 gelten die wesentlichen Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, kurz BFSG. Das Gesetz setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um und verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen dazu, ihre Angebote für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten.


Dabei hält sich ein Missverständnis hartnäckig: Nicht jede Unternehmenswebsite fällt automatisch unter das BFSG.


Entscheidend ist unter anderem,

  • welche Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden,

  • ob sich das Angebot an Verbraucher richtet,

  • ob über die Website ein Verbrauchervertrag angebahnt oder abgeschlossen werden kann,

  • und ob für das Unternehmen eine gesetzliche Ausnahme gilt.


Eine pauschale Aussage wie »Seit 2025 müssen alle Unternehmenswebsites barrierefrei sein« ist deshalb nicht korrekt. [1]


Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung oder rechtsverbindliche Prüfung.

Der European Accessibility Act (EAA) verpflichtet zur Barrierefreiheit – ein Schritt zu mehr digitaler Inklusion in der gesamten EU.
Der European Accessibility Act (EAA) verpflichtet zur Barrierefreiheit – ein Schritt zu mehr digitaler Inklusion in der gesamten EU.


Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?


Das BFSG betrifft bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden. Dazu gehören unter anderem:


  • bestimmte Telekommunikationsdienste,

  • Bankdienstleistungen für Verbraucher,

  • E-Books und die dazugehörige Software,

  • bestimmte Personenbeförderungsdienste,

  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.


Für Websites ist vor allem der letzte Punkt relevant.


Das Gesetz definiert Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr als digitale Dienste, die über Websites oder mobile Anwendungen angeboten und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. [1]


Vereinfacht gesagt:

Eine Website wird für das BFSG besonders relevant, wenn Verbraucher über sie eine Leistung bestellen, buchen, bezahlen oder einen Vertrag abschließen können.


Welche Websites können unter das BFSG fallen?


Typische Beispiele sind:

  • Online-Shops mit Bestell- und Bezahlfunktion,

  • Online-Buchungen von Terminen oder Dienstleistungen,

  • Ticket- und Reservierungssysteme,

  • digitale Bank- und Zahlungsdienste,

  • Verbraucherportale mit Vertragsabschluss,

  • Login-, Identifizierungs- oder Authentifizierungsprozesse im Zusammenhang mit einer erfassten Dienstleistung.


Bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr müssen auch Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein. [1]


Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten Leitlinien nennen neben dem klassischen Online-Verkauf ausdrücklich auch die Online-Buchung von Terminen als Beispiel. In einem dort beschriebenen Fall umfasst die Pflicht nicht ausschließlich den Checkout, sondern die gesamte Website einschließlich des Bestell- beziehungsweise Buchungsprozesses. [2]



Gilt das BFSG auch für reine Informationswebsites?


Nach der offiziellen Einordnung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit sollte eine reine Präsentationswebsite grundsätzlich nicht unter die Definition des elektronischen Geschäftsverkehrs fallen. [3]


Gemeint sind Websites, die:

  • ein Unternehmen lediglich vorstellen,

  • Produkte oder Leistungen beschreiben,

  • Informationen bereitstellen,

  • aber keinen individuellen digitalen Vorgang im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag ermöglichen.


Die Bundesfachstelle begründet dies damit, dass bei einer rein informativen oder werbenden Website das Merkmal der individuellen Anfrage eines Verbrauchers fehlen dürfte. Sie formuliert diese Einordnung allerdings bewusst vorsichtig. Ob eine konkrete Website tatsächlich ausgenommen ist, hängt von ihren Funktionen und dem jeweiligen Geschäftsmodell ab. [3]


Eine Website kann sich zudem verändern. Wird beispielsweise später ein Buchungskalender, ein Shop, ein Mitgliederbereich oder ein digitaler Vertragsprozess ergänzt, sollte die rechtliche und technische Einordnung erneut geprüft werden.



Was gilt für reine B2B-Websites?


Das BFSG bezieht sich auf Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Ein Verbraucher handelt nach der gesetzlichen Definition überwiegend außerhalb seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit. [1]


Reine B2B-Angebote fallen daher grundsätzlich nicht unter den Verbraucherbezug des BFSG. Richtet sich eine Website jedoch sowohl an Unternehmen als auch an Privatkunden, muss der B2C-Bereich gesondert betrachtet werden. [3]


Auch hier entscheidet nicht allein die Selbstbeschreibung des Unternehmens. Maßgeblich ist, welche Leistungen tatsächlich angeboten werden und ob Verbraucher einen entsprechenden digitalen Prozess nutzen können.



Welche Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen?


Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind grundsätzlich vom Anwendungsbereich des BFSG ausgenommen. [1] [4]


Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen, das:

  • weniger als zehn Personen beschäftigt

und

  • entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz erzielt

  • oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro aufweist.


Beide Ebenen müssen berücksichtigt werden: die Beschäftigtenzahl und mindestens eines der beiden finanziellen Kriterien. [1] [4]


Die Ausnahme bezieht sich auf Kleinstunternehmen als Dienstleistungserbringer.


Unternehmen, die mit bestimmten vom BFSG erfassten Produkten befasst sind, können trotz ihrer geringen Größe anderen Verpflichtungen unterliegen. Die konkrete Einordnung sollte deshalb nicht ausschließlich anhand der Unternehmensgröße erfolgen. [4]



Bedeutet eine Ausnahme, dass Barrierefreiheit unwichtig ist?


Nein. Auch Unternehmen, die nicht gesetzlich verpflichtet sind, können ihre Website freiwillig barriereärmer gestalten.


Die Web Content Accessibility Guidelines des World Wide Web Consortium, kurz WCAG, berücksichtigen unterschiedliche visuelle, motorische, auditive und kognitive Einschränkungen. Das W3C weist außerdem darauf hin, dass viele Maßnahmen die allgemeine Bedienbarkeit verbessern und auch älteren Nutzern zugutekommen können. [5]


Eine ältere Frau sitzt gemütlich auf einem Sessel und lässt sich eine Website vorlesen.
Digitale Teilhabe – moderne Websites bieten Vorlesefunktionen für eingeschränkte Nutzerinnen und Nutzer. (Foto: unsplash.com/de/@akt_)

Eine verständlich aufgebaute und gut bedienbare Website unterstützt beispielsweise Menschen, die:


  • eine Website ausschließlich mit der Tastatur bedienen,

  • einen Screenreader verwenden,

  • Inhalte vergrößern müssen,

  • Farben oder geringe Kontraste schlecht unterscheiden können,

  • motorisch eingeschränkt sind,

  • komplexe Navigationen oder uneindeutige Formulare schwer erfassen können.


Barrierefreiheit ist damit nicht nur eine technische Aufgabe. Sie betrifft ebenso Gestaltung, Sprache, Struktur, Inhalte und Nutzerführung.



Was macht eine Website barriereärmer?


Zu den wichtigen Bereichen gehören unter anderem:


Kontraste und Typografie

Texte müssen sich deutlich vom Hintergrund abheben. Schriftgröße, Zeilenabstand, Textlänge und Layout sollten auch bei Vergrößerung gut funktionieren. [5]


Überschriften und Inhaltsstruktur

Überschriften sollten nicht nur optisch formatiert, sondern hierarchisch korrekt ausgezeichnet werden. Eine nachvollziehbare Struktur hilft sowohl Nutzern als auch assistiven Technologien, den Inhalt einzuordnen. [5]


Alternativtexte für Bilder

Inhaltlich relevante Bilder benötigen beschreibende Alternativtexte. Rein dekorative Bilder sollten so eingebunden werden, dass Screenreader sie überspringen können. [5] [6]


Tastaturbedienung

Navigation, Buttons, Formulare und interaktive Funktionen sollten ohne Maus erreichbar und bedienbar sein. Der aktuelle Tastaturfokus muss sichtbar bleiben. [5]


Verständliche Navigation und Linktexte

Menüpunkte, Buttons und Links müssen klar benannt sein. Allgemeine Bezeichnungen wie »Hier klicken« geben ohne den umgebenden Kontext häufig zu wenig Orientierung. [5] [6]


Zugängliche Formulare

Formularfelder benötigen eindeutige Bezeichnungen. Pflichtfelder, Fehlermeldungen und Eingabehinweise sollten verständlich und technisch zugeordnet sein. [5]


Kompatibilität mit assistiven Technologien

Die technische Struktur der Website muss es beispielsweise Screenreadern ermöglichen, Inhalte, Navigationselemente und Formulare sinnvoll zu erfassen. [5]


Die WCAG ordnet digitale Barrierefreiheit vier Grundprinzipien zu: Inhalte und Funktionen sollen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Die aktuelle WCAG 2.2 ist seit Dezember 2024 als aktualisierte W3C-Empfehlung veröffentlicht. Sie enthält überprüfbare Erfolgskriterien in den Konformitätsstufen A, AA und AAA. [5]



Sind die WCAG 2.2 automatisch der gesetzlich verbindliche Prüfmaßstab?


Die WCAG sind eine zentrale technische Orientierung für digitale Barrierefreiheit. Sie sind jedoch nicht mit dem deutschen Gesetzestext gleichzusetzen.


Für die rechtliche Bewertung sind das BFSG, die Barrierefreiheitsstärkungsverordnung und die jeweils einschlägigen technischen Normen und Spezifikationen maßgeblich. Die derzeit verbreitete europäische Norm EN 301 549 bezieht sich nach Angaben des W3C aktuell noch auf WCAG 2.1. Das W3C empfiehlt für neue und überarbeitete Websites dennoch, die neuere WCAG 2.2 als Ziel zu verwenden. [5]


Eine Website kann deshalb nicht allein aufgrund einiger erfüllter WCAG-Punkte pauschal als »BFSG-konform« oder vollständig barrierefrei bezeichnet werden.



Reicht ein automatischer Barrierefreiheits-Scanner aus?


Automatische Prüfprogramme sind hilfreich, weil sie beispielsweise fehlende Alternativtexte, bestimmte Kontrastprobleme oder technische Fehler erkennen können.

Sie erfassen jedoch nicht jede Barriere. Ob eine Navigation verständlich ist, ein Alternativtext den Bildinhalt sinnvoll beschreibt oder ein Formular mit der Tastatur tatsächlich nachvollziehbar bedient werden kann, muss zusätzlich manuell geprüft werden.


Das W3C beschreibt die Überprüfung der WCAG ausdrücklich als Kombination aus automatisierten Tests und menschlicher Bewertung. [5]


Ein Scanner ist daher ein guter Ausgangspunkt – aber kein Beleg für vollständige Barrierefreiheit und keine Zertifizierung.



Brauchen betroffene Unternehmen eine Barrierefreiheitserklärung?


Dienstleistungserbringer, die unter das BFSG fallen, müssen Informationen darüber bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. [1]


Das Gesetz bezeichnet diese Angaben als Informationen über Dienstleistungen, die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. In der Praxis wird dafür häufig der Begriff Barrierefreiheitserklärung verwendet.


Die Informationen müssen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise zugänglich gemacht werden. Vorgesehen sind unter anderem:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format,

  • Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung erforderlich sind,

  • eine Beschreibung der umgesetzten Barrierefreiheitsanforderungen,

  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. [1]


Für öffentliche Stellen gelten teilweise andere oder zusätzliche Vorgaben nach dem Behindertengleichstellungsgesetz und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung. Eine Erklärung für eine Behörde ist deshalb nicht automatisch mit den Informationen für ein privatwirtschaftliches Unternehmen gleichzusetzen. [3]



Rechtstexte über eRecht24


Als Partneragentur von eRecht24 bietet rogies:design für neue und bestehende Kundenprojekte Musterrechtstexte über eRecht24 an und bindet diese auf Wunsch in die Website ein. Dazu können – abhängig vom jeweiligen Projekt und der rechtlichen Einordnung – auch Musterinformationen zur Barrierefreiheit gehören.


Die Bereitstellung und technische Einbindung solcher Mustertexte ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob ein Unternehmen unter das BFSG fällt und welche Angaben im konkreten Fall erforderlich sind, sollte bei Zweifeln rechtlich geprüft werden.



eRecht24 bietet außerdem einen kostenfreien Barrierefreiheits-Check und unterschiedliche Generatoren für öffentliche Stellen sowie Unternehmen, Websites und Shops an.


Werbehinweis: Der folgende Link ist ein Partnerlink. Wenn Sie darüber ein kostenpflichtiges Angebot abschließen, erhält rogies:design möglicherweise eine Provision. Für Sie entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten.







Verbessert Barrierefreiheit automatisch das Google-Ranking?


Ein besseres Ranking lässt sich durch Barrierefreiheit allein nicht versprechen.


Einige Maßnahmen überschneiden sich allerdings mit Empfehlungen für Suchmaschinenoptimierung. Dazu gehören:


  • semantisch sinnvoll aufgebautes HTML,

  • klare Überschriften,

  • verständliche Linktexte,

  • beschreibende Alternativtexte,

  • gut zugängliche Inhalte,

  • eine insgesamt gute Nutzererfahrung.


Google empfiehlt unter anderem semantisches HTML und beschreibende Alternativtexte. Daraus folgt jedoch kein garantierter Rankingvorteil. Google bewertet zahlreiche Signale und weist ausdrücklich darauf hin, dass die Erfüllung einzelner technischer Empfehlungen weder eine Indexierung noch eine bestimmte Position garantiert. [6]


Barrierefreiheit sollte deshalb nicht als SEO-Trick verstanden werden. Sie ist in erster Linie eine Frage der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit.



Wie rogies:design Websites auf Barrieren prüft und optimiert


rogies:design prüft und optimiert Websites gestalterisch, inhaltlich und innerhalb der technischen Möglichkeiten des verwendeten Systems.


Dabei betrachten wir unter anderem:


  • Farbkontraste,

  • Typografie und Lesbarkeit,

  • Überschriftenstruktur,

  • Alternativtexte,

  • Navigation und Nutzerführung,

  • Link- und Buttonbezeichnungen,

  • Formulare und Fehlermeldungen,

  • Tastaturbedienung,

  • Bedienbarkeit auf unterschiedlichen Endgeräten,

  • technische Grenzen eingebundener Apps und Drittanbieterfunktionen.


Wix-Websites prüft und optimiert rogies:design direkt im System. Bei Websites auf anderen Plattformen übernehmen die Programmierer in unserem Remote-Team die technische Prüfung und Umsetzung.


Das Ergebnis ist keine Zertifizierung und keine rechtsverbindliche Konformitätsprüfung. Ziel ist, erkennbare Barrieren zu identifizieren, nachvollziehbar zu priorisieren und im Rahmen der technischen Möglichkeiten sinnvoll zu reduzieren.



Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt


Websites verändern sich laufend. Neue Seiten, Bilder, Formulare, Apps, Dokumente oder Shopfunktionen können neue Barrieren erzeugen.


Auch eine gut optimierte Website sollte deshalb nach größeren Änderungen erneut geprüft werden. Besonders relevant sind:


  • ein Website-Relaunch,

  • neue Buchungs- oder Bezahlfunktionen,

  • ein Shop oder Mitgliederbereich,

  • neue Formulare,

  • ein Wechsel des Website-Systems,

  • umfangreiche inhaltliche Erweiterungen,

  • neue Apps oder externe Dienste.


Barrierefreiheit sollte möglichst früh in Konzeption, Design und Entwicklung einbezogen werden. Nachträgliche Korrekturen bleiben möglich, sind aber häufig aufwendiger als eine von Beginn an zugängliche Struktur.



FAQ: Barrierefreie Websites und BFSG


Muss seit dem 28. Juni 2025 jede Website barrierefrei sein?

Nein. Das BFSG gilt nur für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Besonders relevant sind Websites, über die Verbraucher beispielsweise bestellen, buchen, bezahlen oder einen Vertrag abschließen können. Reine Präsentationswebsites sollten nach der offiziellen Einordnung der Bundesfachstelle grundsätzlich nicht erfasst sein. Die konkrete Website muss dennoch anhand ihrer Funktionen beurteilt werden. [3]


Gilt das BFSG für reine B2B-Websites?

Grundsätzlich nicht, da das BFSG auf Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher ausgerichtet ist. Werden über dieselbe Website auch Leistungen für Privatkunden angeboten, kann der B2C-Bereich unter das Gesetz fallen. [1] [3]


Sind kleine Unternehmen vom BFSG ausgenommen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind grundsätzlich ausgenommen, wenn sie weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Jahresbilanzsumme aufweisen. Für Unternehmen, die mit bestimmten erfassten Produkten befasst sind, gelten andere Regeln. [1] [4]


Braucht jedes Unternehmen eine Barrierefreiheitserklärung?

Nein. Die Informationspflicht nach § 14 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 betrifft Dienstleistungserbringer, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Für öffentliche Stellen gelten eigene Regelungen. Eine freiwillige Information über den Stand der Barrierefreiheit kann dennoch sinnvoll sein, muss aber inhaltlich korrekt sein. [1] [3]


Kann ein automatisches Tool vollständige Barrierefreiheit bestätigen?

Nein. Automatische Tools erkennen nur einen Teil möglicher Barrieren. Für eine fundierte Bewertung sind zusätzlich manuelle Prüfungen erforderlich. Auch die WCAG sehen eine Kombination aus automatisierter und menschlicher Evaluation vor. [5]


Zertifiziert rogies:design barrierefreie Websites?

Nein. rogies:design bietet keine Zertifizierung, rechtsverbindliche Prüfung oder Rechtsberatung an. Wir prüfen und optimieren Websites gestalterisch, inhaltlich und technisch innerhalb der Möglichkeiten des verwendeten Systems.



Website auf Barrieren prüfen und optimieren lassen


Sie möchten wissen, welche Barrieren Ihre Website enthält und welche Verbesserungen sich sinnvoll umsetzen lassen?


rogies:design prüft und optimiert Websites auf unterschiedlichen Systemen. Wix-Websites bearbeiten wir direkt im System; bei anderen Plattformen übernehmen die Programmierer in unserem Remote-Team die technische Prüfung und Umsetzung. Dabei betrachten wir Gestaltung, Inhalte, Struktur, Navigation, Formulare und technische Bedienbarkeit – für neue Websites ebenso wie für bestehende Onlineauftritte.


rogies:design arbeitet von Hamburg aus für Unternehmen, Selbstständige und Personal Brands in Deutschland und europaweit.






Rechtlicher Hinweis für den Artikel

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Ob und in welchem Umfang eine Website unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt, hängt vom konkreten Angebot, den Websitefunktionen und der Unternehmensstruktur ab. Für eine rechtsverbindliche Einordnung wenden Sie sich bitte an einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt.


Ursprünglich veröffentlicht am 27.05.2025, zuletzt umfassend aktualisiert am 27.07.2026.


Quellen und weiterführende Informationen

Stand der Prüfung: 24. Juli 2026

[1] Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz:Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2021, zuletzt geändert am 6. Mai 2024.Gesetz im Internet: BFSG

[2] Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz:Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 15. Juni 2022, zuletzt geändert am 10. Juli 2026.Gesetz im Internet: BFSGV

[3] Bundesfachstelle Barrierefreiheit:FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, laufend aktualisierte Fassung, abgerufen am 24. Juli 2026.FAQ zum BFSG

[4] Bundesministerium für Arbeit und Soziales:Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, 2022.Leitlinien zum BFSG als PDF

[5] W3C Accessibility Guidelines Working Group:Web Content Accessibility Guidelines 2.2, W3C Recommendation vom 12. Dezember 2024.WCAG 2.2

[6] Google Search Central:Grundlagen der Google Suche und SEO-Leitfäden, zuletzt aktualisiert am 18. Dezember 2025.Google Search Essentials



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rogies:design ist ein inhabergeführtes Design- und Beratungsbüro in Hamburg, das sich auf Corporate Design, Webdesign und Unternehmenskommunikation spezialisiert hat. Seit 2006 entwickelt das Team kreative, maßgeschneiderte Lösungen, die Marken sowohl online als auch offline nachhaltig stärken. Mit einem crossmedialen Ansatz und modernster Technologie, erstellen wir benutzerfreundliche Webauftritte, die durch Ästhetik und Strategie überzeugen. KI-Anwendungen ermöglichen dem Remote-Team, noch kreativer zu arbeiten und Projekte schneller sowie präziser umzusetzen, was die Kundenzufriedenheit noch weiter steigert.



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